Kapitalverluste? Bis 15.12. handeln!

Möchten Sie Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen, die bei einer anderen Depotbank angefallen sind, verrechnen, brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank.

Möchten Sie negative Kapitaleinkünfte mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen, die bei einem anderen Geldinstitut angefallen sind, geht das nur über die Einkommensteuererklärung. Dafür brauchen Sie eine sogenannte Verlustbescheinigung Ihrer Bank, die Sie bis spä-testens 15. Dezember des Jahres bei der Bank beantragen müssen.

Nur wenn der Antrag rechtzeitig bei der Bank vorliegt, erstellt diese neben einer Steuerbe-scheinigung auch eine separate Verlustbescheinigung über die angefallenen Verluste. Diese Bescheinigung legen Sie Ihrer Steuererklärung bei. Gleichzeitig setzt die Bank den Verlustverrechnungstopf auf null zurück, damit es nicht zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen kann. Ein Verlustvortrag in die Zukunft entfällt.
Eine Verlustbescheinigung müssen auch Ehepaare beantragen, die bei verschiedenen Banken Kapitalanlagen haben und daraus sowohl Gewinne als auch Verluste erzielen. Auch in diesen Fällen führt das Finanzamt nur dann eine Verlustverrechnung durch, wenn eine Ver-lustbescheinigung vorliegt.

Ehegatten, die bei derselben Bank Gewinne und Verluste erzielt haben, müssen nicht unbedingt eine Verlustbescheinigung beantragen. Es reicht aus, wenn Sie bis spätestens 31.12.2015 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilten – selbst wenn er nur über null Euro ist.

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