§ Steuerstrafrecht

Immer häufiger kommt es anlässlich von Betriebsprüfungen zur Einleitung von Steuerstrafverfahren gegenüber Steuerpflichtigen mit teils erheblichen Risiken für die Beteiligten. Die Geldbußen sind empfindlich. Gegen vermutete Pflichtverletzungen, die früher noch einvernehmlich bereinigt werden konnten, geht die Finanzverwaltung oftmals strafrechtlich vor.

Eine Vertretung allein durch den eigenen Steuerberater ist nur möglich, wenn und solange die Finanzbehörde das Strafverfahren selbst durchführt. Sobald die Staatsanwaltschaft das Verfahren führt, muss ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

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