Vom Chef bezahlte Bußgelder sind steuerpflichtig

Bei einem bundesweiten Blitzer-Marathon erhielten eine Vielzahl von „Rasern“ ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aus. Einige davon dürften Mitarbeiter gewesen sein, die pünktlich zum nächsten Termin erscheinen wollten. Ãœbernimmt der Arbeitgeber die Strafe, stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um steuer- und abgabenfreien Arbeitslohn handelt oder nicht?

Die Antwort gleich vorab: Ãœbernimmt der Arbeitgeber den Strafzettel für eine während der Arbeitszeit passierte Geschwindigkeitsüberschreitung seines Mitarbeiters, handelt es sich um steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Viele Arbeitgeber versuchen die Abführung der Steuern und Sozialangaben auf das Bußgeld mit dem Hinweis zu verhindern, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Denn Zeit ist Geld und unzufriedene Kunden wegen Unpünktlichkeit sind schlecht fürs Geschäft.

Doch dieses Argument zieht leider nicht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu im Jahr 2013 entschieden, dass die Ãœbernahme von Strafzetteln und Bußgeldern durch den Arbeitgeber wegen Verkehrsdelikten der Mitarbeiter stets steuerpflichtig ist. Dieses Urteil wird von Lohnsteuerprüfern bundesweit umgesetzt.

Auch die Sozialversicherungsträger sehen die vom Arbeitgeber übernommenen Strafzettel und Bußgelder für Verkehrsdelikte von Mitarbeitern als sozialversicherungspflichtig an. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig abwägen, ob sie vor diesem Hintergrund die Zahlung von Bußgeldern für ihre Arbeitnehmer übernehmen. Sofern sie dies tun, sollten Sie Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten und abführen.

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