Weihnachten 2015: Steuerliche Regeln bei Geschenken an Mitarbeiter

Während das 13. Monatsgehalt der Lohnsteuer unterliegt, muss das bei Präsenten an die Belegschaft nicht immer der Fall sein. Denn bei Sachzuwendungen lassen sich besondere Vorteile erzielen.

Doch bevor es um die steuerliche Beurteilung der Weihnachtsgeschenke geht, ist auch zu beachten, dass die Weihnachtsfeier Lohnsteuer für die beteiligten Mitarbeiter auslösen kann.

Grundsatz
Generell sind alle Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Belegschaft Arbeitslohn, auch wenn sie als Geschenk bezeichnet werden. Eine Ausnahme bilden lediglich Annehmlichkeiten. In der Regel führt also das Weihnachtspäckchen zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug.
Weihnachtsgeschenke können jedoch auch als Sachleistungen des Arbeitgebers steuerfrei bleiben, wenn sie zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Dann handelt es sich um bloße Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 EUR, z. B. bei Blumen, Genussmittel, Buch oder Tonträger. Geldzuwendungen gehören hingegen stets zum Arbeitslohn, auch wenn es nur 10 EUR sein sollten.

Gutschein
Gibt es zu Weihnachten keinen Gegenstand, sondern z.B. einen Buchgutschein überreicht, bleibt diese Sachzuwendung ebenfalls im Wert von 44 EUR pro Monat steuer- und abgabenfrei.

Vom Arbeitgeber ausgegebene, bei Dritten einzulösende Warengutscheine sind aber nur dann als Sachzuwendung zu behandeln, wenn die Gutscheine auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lauten.

Pauschalsteuer aufs Weihnachtspräsent
Sachzuwendungen und damit auch Geschenke an Arbeitnehmer müssen nicht generell als geldwerter Vorteil mit dem üblichen Verkaufspreis über die Lohnabrechnung erfasst werden. Denn der Arbeitgeber kann die Steuer auf Sachzuwendungen selbst übernehmen und pau-schal versteuern. Das gilt nicht nur für Präsente zum Geburtstag oder besonderen betriebli-chen Anlässen und der Einladung in den VIP-Bereich bei Sportveranstaltungen, sondern auch bei teuren Geschenken zu Weihnachten. Alle Zuwendungen, die nicht in Barem bestehen, können über die Pauschalierungsmöglichkeit abgedeckt werden, sofern keine Pauscha-lierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG besteht.

Tipp: Der Arbeitgeber kann sich sogar noch nach Weihnachten überlegen, ob er die Pauschalregel anwenden möchte. Die Entscheidung zur Anwendung ist spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen.

Weihnachtsfeier
Die am Ende eines Jahres übliche Weihnachtsfeier führt nur dann nicht zu Arbeitslohn, wenn pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 EUR inklusive Umsatzsteuer aufgewendet wird und es sich maximal um die zweite Betriebsveranstaltung in 2015 handelt. Aufwendungen für teil-nehmende Angehörigen der Belegschaft werden dem einzelnen Arbeitnehmer zugerechnet.

Wird der Freibetrag von 110 EUR überschritten, ist der darüber hinausgehende Betrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Gibt es im Rahmen der Weihnachtsfeier Sachgeschenke, fließen diese bei einem Bruttobe-trag bis 60 EUR in die Berechnung des Freibetrags ein, teurere Präsente sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und können vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert wer-den. Handelt es sich aber um Geschenke, die mit der Weihnachtsfeier nicht in einem sachli-chen Zusammenhang stehen, sondern nur bei dieser Gelegenheit überreicht werden, können diese nicht pauschal besteuert werden. Damit kann der Arbeitgeber die Betriebsveranstaltung vor Heilig Abend nicht dazu nutzen, etwa einen Jahresendbonus in Form von Goldmünzen steuergünstig zu verschenken.

Hinweis: Nur wenn die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern offen steht, ist in der Regel eine pauschale Lohnbesteuerung möglich. Daher müssen auch Aushilfskräfte eingeladen werden.

Haftungsausschluss >>