Bonuszahlungen für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen

Beiträge für eine Krankenversicherung sind unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese auf die sog. Basisversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob diese Sonderausgaben um Zuschüsse einer gesetzlichen Krankenversicherung, die im Rahmen eines Bonusprogramms den Versicherten zurückgewährt werden, zu kürzen sind.

Kürzung der Sonderausgaben?
Der Kläger war bei der BKK krankenversichert. Die BKK bot ein Bonusmodell an, wenn der Versicherte bestimmte kostenfreie Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließ. Der Versicherte erhielt dann einen Zuschuss von 150 EUR für zusätzliche kostenpflichtige Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Brillen, Massagen etc., die er selbst zahlen musste. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen solchen Zuschuss, den die BKK als Beitragsrückerstattung auswies. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben um diese Bonuszahlung.

Zuschuss für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen
Zu Unrecht wie der BFH entschied! Der Sonderausgabenabzug setzt Aufwendungen und damit eine wirtschaftliche Belastung voraus, so dass Erstattungen abgezogen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen erstattet werden.

Im Streitfall wurden jedoch nicht die Aufwendungen des Klägers für den Krankenversicherungsschutz erstattet, sondern es wurde ein Zuschuss für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen des Klägers geleistet, die er privat zahlen musste. Die Erstattung betraf also Aufwendungen, die über die Beiträge für den Krankenversicherungsschutz hinaus getätigt wurden.
Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass der Zuschuss auch nicht als Einnahme versteuert werden muss.

Beachten Sie
Eine Beitragsrückerstattung für zurückliegende Versicherungszeiträume ist grundsätzlich von den Sonderausgaben des Jahres, in dem die Beitragsrückerstattung ausgezahlt wird, abzuziehen. Dies gilt aber nur für echte Beitragserstattungen – dass die BKK im Urteilsfall den Zuschuss als Beitragsrückerstattung bezeichnet hatte war daher unschädlich.

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