Büroangestellter: Anzug nicht als Werbungskosten absetzbar

Das Finanzgericht München hat einem Steuerfachangestellten den Werbungskostenabzug für die Anschaffung und Reinigung zweier Anzüge versagt, weil es sich bei den Anzügen nicht um typische Berufskleidung handelt.

Was ist Berufskleidung und welche Kosten sind absetzbar?
Um typische Berufskleidung handelt es sich, – vereinfacht gesagt – wenn anhand der Klei-dung der Beruf erkennbar ist. Es reicht also nicht, dass die Kleidung einfach nur während der Arbeitszeit getragen wird, sondern es muss sich um Kleidung handeln, die ohne den betref-fenden Beruf nicht getragen würde und die außerhalb des Berufs im Alltag üblicherweise nicht getragen wird.

Als berufstypische Kleidung werden beispielsweise anerkannt:

– Arbeitskleidung und Schutzkleidung (z.B. Arbeitskittel bei Handwerkern, Mechanikern und Ingenieuren; Laborkittel bei Chemikern und Chemielehrern; schwarze Kleidung bei Schorn-steinfegern; Sicherheitsschuhe, Arbeitsstiefel, Schutzhelme, Arbeitshandschuhe, Warnweste für Bauarbeiter; Bühnenkleidung bei Künstlern),

– Amtstrachten (z.B. Robe, Barett, Halsbinde, weiße Kragen und weiße Hemden ohne Kragen bei Richtern, Staats- und Rechtsanwälten, Talar bei Pfarrern),

– Uniformen (z.B. Dienstpullover, Arbeitsanzug, Drillichanzug, Barett, Sportkleidung, Parka, Wintermantel, Diensthemden bei Angehörigen von Bundeswehr, Bundes- und Landespolizei sowie Zoll),

– Dienstkleidung (z.B. Kleidungsstücke, die als Dienstkleidungsteile dauerhaft gekennzeichnet sind, beispielsweise durch angenähte oder eingewebte Dienstabzeichen, Posthorn, Bundes- oder Landeswappen).

Als Berufskleidung können ausnahmsweise auch Kleidungsstücke beurteilt werden, die ei-gentlich zur normalen bürgerlichen Kleidung (Alltagskleidung) gehören. Doch die Hürde für eine steuerliche Anerkennung ist sehr hoch: Die Kleidungsstücke müssen für den Beruf ty-pisch sein und es muss so gut wie ausgeschlossen sein, dass die Sachen im Alltag privat getragen werden.

Alltagskleidung, die nicht für den Beruf typisch ist, wird nach der Rechtsprechung nicht da-durch zur Berufskleidung, dass sie eigens für die berufliche Tätigkeit gekauft wurde und aus-schließlich während der Arbeitszeit getragen wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kleidung am Arbeitsplatz aufbewahrt wird.

Wenn tatsächlich typische Berufskleidung vorliegt, dann gehören zu den Werbungskosten:

  • nachgewiesenen Ausgaben für die Anschaffung,
  • Reinigungskosten,
  • Kosten für den Schneider, falls die Berufskleidung repariert bzw. geflickt werden muss.

Haftungsausschluss >>