Narrenfreiheit für Arbeitnehmer in der Fastnachtszeit?

Muss an den Fastnachtstagen gearbeitet werden? Was passiert, wenn Mitarbeiter einfach „blau“ machen?

Keine gesetzliche Arbeitsbefreiung
Die Fastnachtstage sind in keinem deutschen Bundesland als Feiertage anerkannt. Es sind ganz normale Werktage. Selbst in den Karnevalshochburgen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung. Wer dennoch frei haben möchte, muss Urlaub beantragen oder z. B. flexible Arbeitszeitregelungen nutzen. Wie auch außerhalb der 5. Jahreszeit gilt: Wer sich selbst beurlaubt bzw. beharrlich die Arbeit verweigert kann grundsätzlich fristlos gekündigt werden.

Freier Tag aufgrund betrieblicher Übung
Hat der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit den Mitarbeitern frei gegeben ohne dazu verpflichtet zu sein (z. B. am Rosenmontag ab 12.00 Uhr), können aber Ansprüche aus betrieblicher Übung entstanden sein.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reicht es für eine betriebliche Übung nicht aus, dass der Arbeitgeber langjährig durch Aushang die Arbeitsbefreiung am Rosenmontag oder Fastnachtsdienstag mit der Einschränkung ankündigt, sofern es die betrieblichen Belange zulassen. Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts entsteht aber z. B. eine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber durch Aushang die Arbeitsbefreiung am Nachmittag des Fastnachtsdienstags damit begründet, dass damit einer in Frankfurt betriebsüblichen Regelung  entsprochen werde. Die Gerichte entscheiden derartige Fragen also stets abhängig von den Einzelfallumständen.

Vorbeugen durch Freiwilligkeitsvorbehalt
Soll den Arbeitnehmern zu bestimmten Zeiten an Fasnacht frei gegeben werden, ist daher arbeitgeberseitig unbedingt darauf zu achten, dass ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen wird, um eine betriebliche Übung in den Folgejahren zu vermeiden!

Sind Teilzeitbeschäftigten benachteiligt?
Gibt der Arbeitgeber z. B. ab 12.00 Uhr an bestimmten Fastnachtstagen frei, damit gefeiert werden kann, wird dies häufig von vormittags arbeitenden Teilzeitbeschäftigten als ungerecht empfunden. Das Bundesarbeitsgericht sieht keine unrechtmäßige Benachteiligung.

Haftungsausschluss >>